- 1:Anmelden.
- 2:Startseite.
- 3:Allgemeine Informationen.
- 4:Unternehmensgründung
- 4.1:Information.
- 4.2:Beratung.
- 4.3:Betrieblicher Versicherungsschutz.
- 4.4:Einstellung und Beschäftigung.
- 4.5:Gewerbeanmeldung.
- 4.6:Gründung.
- 4.7:Handelsregister.
- 4.8:Immobilien.
- 4.9:Öffentliche Förderung.
- 5:Unternehmensführung.
- 6:Unternehmensbeendigung.
- 7:Services.
- 8:Verwaltungsdienstleistungen.
Gründung
Mit Hilfe der Datenbanken und Onlineservices auf den Seiten des Einheitlichen Ansprechpartners können Sie die nötigen Anträge bei den zuständigen Behörden stellen. Beachten Sie bitte, dass manche Genehmigungen auf einander aufbauen und planen Sie genügend Zeit in der Gründungsphase ein. Berücksichtigen Sie in Ihrem Kostenplan auch die anfallenden Gebühren.
Je nach beabsichtigtem Tätigkeitsfeld unterscheidet das deutsche Gewerberecht zwischen anzeige- und genehmigungspflichtigen Gewerben und Dienstleistungen. Neben dem Grundsatz der Erlaubnisfreiheit für Gewerbe besteht für bestimmte Gewerbe und freie Berufe eine Erlaubnispflicht. Die Genehmigungen müssen vor Beginn der Tätigkeit eingeholt werden. Erforderlich sind ggf.:
- Nachweis der Qualifikation.
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit bei überwachungsbedürftigen Gewerben.
- Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
- Nachweis geeigneter Räumlichkeiten (Umweltschutz und Arbeitsschutzauflagen).
Weiterführende Datenbanken
Formulieren Sie Ihr Gründungsvorhaben möglichst konkret. (Was genau beabsichtigen Sie zu tun? An welchem Ort und in welchen Räumlichkeiten?) Folgende Serviceangebote helfen Ihnen mittels eines Fragenkatalogs Ihre Gründungsidee im Hinblick auf die formalen und rechtlichen Anforderungen zu strukturieren:
KfW-Startothek – Gründungsrecht online,
BMWi-Behörden und Formularwegweiser,
Das Startercenter NRW Formularcenter bei der IHK Nord Westfalen und das Startercenter NRW Formularcenter bei der Handwerkskammer Münster.
Niederlassungen in Europa
Jedes Unternehmen mit rechtmäßigem Sitz in einem Land der Europäischen Union ist berechtigt, eine Zweitniederlassung (Büro, Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) in einem anderen Land der Union zu gründen (Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 des EG-Vertrags). Darüber informiert die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite.

