- 1:Anmelden.
- 2:Unser Angebot.
- 3:Unternehmensgründung
- 3.1:Infocenter Gewerbeanmeldung.
- 3.2:Beratung.
- 3.3:Betrieblicher Versicherungsschutz.
- 3.4:Einstellung und Beschäftigung.
- 3.5:Gewerbeanmeldung.
- 3.6:Gründung.
- 3.7:Handelsregister.
- 3.8:Immobilien.
- 3.9:Öffentliche Förderung.
- 4:Unternehmensführung.
- 5:Unternehmensbeendigung.
- 6:Verbraucherfragen.
- 7:EU-Angehörige.
- 8:Verfahrensinformationen A-Z.
Einstellung und Beschäftigung
Erste Informationen liefert die Broschüre "Gründerzeiten Nr. 15 Personal" des Bundeswirtschaftsministeriums. Näheres erfahren Sie auch auf dem Unternehmensportal des Bundeswirtschaftsministeriums.
Bei der Einstellung von Mitarbeitern sind folgende Schritte durchzuführen:
- Betriebsnummer beantragen (Agentur für Arbeit).
- Meldung zur Sozialversicherung (Krankenkassen oder minijob-zentrale).
- Meldung bei der Berufsgenossenschaft.
- Abführung der Lohnsteuer an Betriebsstättenfinanzamt.
Besondere Voraussetzung bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung werden Ausbildungsberufe staatlich anerkannt und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Über die Rechte und Pflichten eines Ausbildungsvertrages informiert Sie die das Merkblatt "Ausbildung und Beruf" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Individuelle Auskünfte geben die Ausbildungsberatung der IHK Nordwestfalen und der Handwerkskammer Münster.
Es sind besondere Voraussetzung bei der Einstellung ausländischer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu beachten: Der Aufenthaltstitel enthält eine Aussage darüber, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Fragen zur Ausländerbeschäftigung in Deutschland beantwortet Ihnen Ihre örtliche Agentur für Arbeit. Weitere Informationen, auch zu den Bestimmungen des Arbeitnehmerensendegesetzes, erteilt die Zollverwaltung.
Ein EU-weiter Arbeitsmarkt
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmrinnen, einer der zentralen Grundsätze der EU, gibt jedem EU-Bürger und jeder EU-Bürgerin das Recht, in einem anderen Land der EU zu arbeiten, ohne dass er oder sie hierfür eine Arbeitserlaubnis benötigt. Umfangreiche rechtliche und verfahrensrelevante Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Europäischen Kommission - Europa für Sie - Unternehmen - Beschäftigung von Arbeitnehmern.
Ab dem 1. Mai 2011 genießen Unionsbürger der am 1.5.2004 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft und haben freien Zugang zu jeder Beschäftigung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu eine Informationsbroschüre zum Herunterladen bereitgestellt.
Ausnahmen gelten weiterhin für Rumänien und Bulgarien, diese Stasaten sind erst zum 1. Januar 2007 der EU beigetreten. Ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit informiert über die aktuelle Rechtslage. Informationen über das Werkvertragsverfahren für Unternehmen aus diesen Mitgliedstaaten der EU erteilt die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt 16a.
Qualifizierungsberatung für Unternehmen
Eine qualifizierte Mitarbeiterschaft ist eine entscheidende Voraussetzung für den Erfolg und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Auf den Internetseiten der Initiative "Weiterbildungsberatung in Nordrhein-Westfalen" finden Unternehmen Informationen über Seminare für betriebliche Weiterbildung, Förderprogramme und vieles mehr zum Thema Qualifizierung und Personalentwicklung.


