Einstellung und Beschäftigung

Erste Informationen liefert die Broschüre "Gründerzeiten Nr. 15 Personal" des Bundeswirtschaftsministeriums. Näheres erfahren Sie auch auf dem Unternehmensportal des Bundeswirtschaftsministeriums.

Bei der Einstellung von Mitarbeitern sind folgende Schritte durchzuführen:

Besondere Voraussetzung bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung werden Ausbildungsberufe staatlich anerkannt und hierfür Ausbildungsordnungen erlassen. Über die Rechte und Pflichten eines Ausbildungsvertrages informiert Sie die das Merkblatt "Ausbildung und Beruf" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Individuelle Auskünfte geben die Ausbildungsberatung der IHK Nordwestfalen und der Handwerkskammer Münster.

Es sind besondere Voraussetzung bei Einstellung ausländischer Arbeitnehmer zu beachten: Der Aufenthaltstitel enthält eine Aussage darüber, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Fragen zur Ausländerbeschäftigung in Deutschland beantwortet Ihnen Ihre örtliche Agentur für Arbeit.

Ein EU-weiter Arbeitsmarkt
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, einer der zentralen Grundsätze der EU, gibt jedem EU-Bürger das Recht, in einem anderen Land der EU zu arbeiten, ohne dass er hierfür eine Arbeitserlaubnis benötigt. Umfangreiche rechtliche und verfahrensrelevante Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der Europäischen Kommission - Europa für Sie - Unternehmen - Beschäftigung von Arbeitnehmern. Besonderheiten gelten für Bürger der neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Bulgarien und Rumänien. Informationen erteilt Ihre örtliche Agentur für Arbeit. Informationen über das Werkvertragsverfahren für Unternehmen aus den neuen Mitgliedstaaten der EU erteilt die Bundesagentur für Arbeit in ihrem Merkblatt 16a.