Berichtspflichten

Auskunftspflicht besteht gem. § 15  Bundesstatistikgesetz (BStatG).
Die Rechtsgrundlagen für die einzelnen statisitischen Erhebungen finden Sie auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes. Insbesondere zu beachten ist das Handelsstatistikgesetz.

Alle EU-Mitgliedstaaten erheben ihre eigenen Daten und lassen sie von ihren statistischen Ämtern prüfen und auswerten. Diese Daten werden anschließend dem statistischen Amt der EU, Eurostat, übermittelt, das sie verdichtet und gebührenfrei veröffentlicht. Europäische Statistiken können Unternehmen dabei helfen, Märkte zu beurteilen und Geschäftsstrategien zu entwickeln.

Statistics Explained - der Leitfaden zur europäischen StatistikStatistics Explained ist eine offizielle Eurostat-Website und präsentiert alle möglichen statistischen Themen in leicht verständlicher Form. Zusammen bilden die Texte eine umfassende Enzyklopädie der europäischen Statistik.

Online-Erhebungen
Zur Entlastung der Auskunftspflichtigen stehen die beiden  Online-Meldeverfahren IDEV und eSTATISTIK.core zur Verfügung. Unternehmen und Behörden, die im Rahmen der amtlichen Statistik berichtspflichtig, sind können damit ihre statistischen Daten online via Internet an die amtliche Statistik übermitteln. Weitere Informationen finden Sie beim Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW).

 

Offenlegungspflicht

Seit dem 01.01.2007 müssen nach dem „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“ Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln, eingereicht und dort veröffentlicht werden. Die Unterlagen werden beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht. Interessierte können zu Informationszwecken die Unternehmensdaten im Unternehmensregister und im elektronischen Bundesanzeiger kostenfrei einsehen.

 

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) sieht unter anderem umfangreiche Informationspflichten des Erbringers von Dienstleistungen gegenüber dem Dienstleistungsempfänger vor, die er zum Teil stets, zum Teil auf Anfrage des Dienstleistungsempfängers erfüllen muss. Darüber hinaus sieht die Dienstleistungsrichtlinie vor, dass vom Dienstleistungserbringer verwendete Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung keine diskriminierenden Bestimmungen enthalten dürfen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen. Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer schreibt vor, welche Informationen ein Dienstleistungserbringer zur Verfügung stellen muss und in welcher Form und in welchem Umfang er diese Informationen bereitzustellen hat. Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) wurde am 17.3.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 17.5.2010 in Kraft. Weitere Informationen enthält auch das Internetportal der IHK Nord Westfalen.