Verfahrenshilfen

Der Einheitliche Ansprechpartner stellt umfangreiche Informationen zur Verfügung und nimmt im Auftrag der Unternehmen oder derjenigen, die ein Unternehmen gründen möchten, Kontakt zu den verschiedenen zuständigen Behörden auf, um die einzelnen Verfahrensschritte abzuwickeln.

 

Der Einheitliche Ansprechpartner hat im Einzelnen folgende Aufgaben:

1. Informationsbeschaffung und - bereitstellung zu folgenden Themen:
    (Art. 7 Dienstleitungsrichtlinie 2006/123/EG)

- geltende Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten,

- Angaben zu den zuständigen Behörden und Bereitstellung der Kontaktdaten sowie Erläuterung
  des bundesdeutschen Genehmigungssystems,

- Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken,

- Auskunft über Rechtsbehelfe,

- Angaben zu Verbänden und Organisationen, die Dienstleistungserbringer und -empfänger
  praktisch unterstützen,

- Unterstützung bei der Spezifizierung unklarer Berufswünsche, d. h. Prüfung der angestrebten
  Dienstleistung auf EU-DLR-Relevanz.

2. Verfahrensmanagement:

- Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen, Erklärungen und Anmeldungen, die für die
  Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind,

- Überwachung der Genehmigungs- und Antragsverfahren einschließlich der damit verbundenen
  Fristen, insbesondere der Genehmigungsfiktion,

- Anforderung fehlender Antragsunterlagen vom Dienstleister und Weiterleitung an die
  zuständigen Stellen,

- Entgegennahme der Entscheidungen der zuständigen Stellen und Weiterleitung an den
  Dienstleister,

- Entgegennahme von Erklärungen des Dienstleisters gemäß § 5 EA-Gesetz NRW und
  Weiterleitung an die zuständigen Stellen.

3. Erlass von eigenen Gebührenbescheiden und Überwachung der Zahlungseingänge;
    gegebenenfalls Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Weitere Dienstleistungen.

4. Annahme und Beantwortung von Anfragen und Beratungsersuchen durch den Dienstleister,
   die persönlich, telefonisch oder elektronisch erfolgen. Falls eine Beantwortung oder
   Beratung durch den Einheitlichen Ansprechpartner nicht erfolgen kann, sind die Ersuchen an
   die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

 

Was über den EA nicht abgewickelt werden kann

Die EU hat in der Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich bestimmt, dass einige Leistungen von der Richtlinie ausgenommen sind.

Auf die folgenden Tätigkeiten findet die EU-Dienstleistungsrichtlinie keine Anwendung:

- nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,

- Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit
  einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller
  Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung,

- Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen,

- Verkehrsdienstleistungen,

- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen,

- Gesundheitsdienstleistungen,

- audiovisuelle Dienste (Kino) und Rundfunk,

- Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in
  Spielkasinos und Wetten,

- Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind,

- soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der
  Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die
  vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als
  gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden,

- private Sicherheitsdienste,

- Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

 

Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren

Grundsätzlich können Sie, wenn Sie im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, bei der dafür zuständigen Behörde einen Rechtsbehelf einlegen. Je nach Einzelfall kommen gegen den Bescheid der Behörde unterschiedliche Rechtsbehelfe infrage, wie etwa das Einlegen eines Widerspruchs oder einer Klage. Welche Behörde zuständig ist, welche Rechtsbehelfe in Ihrem konkreten Fall möglich sind und welche Fristen Sie einhalten müssen, erfahren Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung.

HINWEIS: Bei Verfahren, in denen die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung treffen muss, erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrags eine Empfangsbestätigung (bei Antragstellung über den "Einheitlichen Ansprechpartner" leitet dieser die Bestätigung an Sie weiter), die ebenfalls eine allgemeine Belehrung zu möglichen Rechtsbehelfen enthält.

ACHTUNG! Auch wenn Sie Ihr Genehmigungsverfahren ursprünglich über den "Einheitlichen Ansprechpartner" geführt haben, müssen Sie sich im Rechtsbehelfsverfahren direkt an die zuständige Behörde wenden, da dieses nicht vom "Einheitlichen Ansprechpartner" bearbeitet werden kann.

Informationen zum Widerspruchsverfahren in NRW stellt das Innenministerium bereit.