Bürgerinnen und Bürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern regelt das Recht auf Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern und -bürgerinnen innerhalb der EU.
Grundsätzlich gilt innerhalb der EU-Mitgliedstaaten "Freizügigkeit" und "Gewerbefreiheit", das heißt, dass EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in allen Mitgliedstaaten ihren Wohnsitz nehmen und ein Unternehmen gründen dürfen. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer sogenannten Freizügigkeitsbescheinigung, das ist eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, die sie bei den örtlichen Ausländerbehörden des Kreises Recklinghausen erhalten können. Auf Verlangen der Ausländerbehörden muss dieser Rechtsanspruch glaubhaft gemacht werden. Informationen gibt der Menüpunkt Freizügigkeit. Rechtsauskunft erteilt auch der Wegweiserdienst für die Bürger der EU (Citizens' Signpost Service – CSS).
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Das Informationsportal für ausländische Berufsqualifaktionen informiert über die aktuelle Bewertungspraxis bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und über die Rechte von EU-Bürgern und EU-Bürgerinnen. Auch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit bietet eine Anerkennungsberatung an.
Bei der Suche nach der für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Berufsqualifikationen zuständigen Stelle hilft der Leitfaden hilft der Wegweiser Anerkennung² NRW erstellt vom Westdeutschen Handwerkskammertag.
Niederlassung eines Unternehmens
Niederlassung bedeutet die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird. (Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt)
Jedes Unternehmen muss zunächst angemeldet werden, um seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Wichtige Informationen und weiterführende Links zur Anmeldung eines Unternehmens erhalten Sie auf unserem Portal unter dem Menüpunkt Unternehmensgründung.
Unter dem Menüpunkt "Ansiedlung" informieren wir Sie über weitergehende Beratungsangebote speziell für ausländische Unternehmen.
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (EG-DLR) unterscheidet zwischen einer Niederlassung eines Unternehmens aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedsstaat einerseits und einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsfreiheit, freier Dienstleistungsverkehr) andererseits. Freier Dienstleistungsverkehr ist die vorübergehende Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat. Der Dienstleistungserbringer ist nicht in dem Mitgliedsstaat niedergelassen, in dem er Dienstleistungen erbringt.
Weitere Informationen zur Unterscheidung von Niederlassung und vorübergehender Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in einem Mitgliedsstaat enthält das Internetportal der EU-Kommission zum Binnenmarkt.


