Angelegenheiten der Schornsteigerfeger bearbeiten

Synonyme

Schornsteinfegen, Abgasmessung, Kaminkehrer, Kaminkehren

Inhalte der Leistung

Erlass eines Zweitbescheides, Beauftragung des Bezirksschornsteinfegermeisters mit der Durchfüh-rung der Aufgaben im Wege der Ersatzvornahme. Wenn nötig zwangsweise - ggf. unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - Zutritt zu Räumlichkeiten verschaffen, damit die erforderlichen Kehrungen und Messungen vorgenommen werden können.

Beschreibung aus Dienstleistersicht

Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben:

  1. Ausführung der durch die Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten.
  2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1.BImSchV - oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von 5 Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirkes (Feuerstättenschau).
  3. Unverzügliche schriftliche Meldung der bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen Mängel
    a) an den Grundstückseigentümer
    b) an die zuständige Behörde, wenn die Mängel nicht innerhalb einer
    vom Bezirksschornsteinfegermeister zu setzenden Frist abgestellt
    worden sind. 
  4. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit in anderen als in Nummer 2 genannten Fällen.
  5. Beratung in feuerungstechnischen Fragen. 
  6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teilnahme an ihr nach Landesrecht.
  7. Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf Anforderung durch die zuständige Behörde in seinem Bezirk.
  8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie die Brandverhütung betreffen.
  9. Ausstellen der Bescheinigung zu Rohbau- und Schlussabnahmen nach Landesrecht.
  10. Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes. 
  11. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Brauchwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes übertragen worden ist.
  12. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb heizungs- oder raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Brauchwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes übertragen worden ist.

 

Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2
festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist.

 

Die Formblätter sind durch die Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausgeführt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.


Nichterfüllung

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister
melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn das Formblatt nicht innerhalb der in § 4 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist eingegangen ist und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.


Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.


Ersatzvornahme

Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz
1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder
nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger oder den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

 

Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Es kann bestimmt werden, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.