Anerkennung von geeigneten Stellen für die Verbraucherinsolvenzberatung

Synonyme

Anerkennung als Verbraucherinsolvenzberatungsstelle

Inhalte der Leistung

Eine Stelle ist als geeignet anzuerkennen, wenn a) die Betreiberin oder der Betreiber und die Leiterin oder der Leiter zuverlässig sind, b) sie die ordnungsgemäße Beratung und Unterstützung von verschuldeten Personen im außergerichtlichen Einigungsversuch und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils der Insolvenzordnung gewährleistet, c) sie auf Dauer angelegt ist und d) in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist. Ausreichende praktische Erfahrung liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit vor. // Die Leiterin oder der Leiter oder eine sonst in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialarbeiter oder als Dipl. Sozialpädagogin/Dipl. Sozialpädagoge oder als Bankkauffrau/Bankkaufmann oder als Betriebswirtin/Betriebswirt oder als Ökonomin/Ökonom oder als Ökothrophologin/Ökothrophologe oder im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Eine Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn neben der Schuldnerberatung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.