Anerkennung als Markscheider

Inhalte der Leistung

Gesetzliche Grundlage für den Beruf des Markscheiders ist § 64 BBergG. Für jegliche Bergwerksbetriebe unter Tage besteht für die Führung des gesetzlich vorgeschriebenen Rißwerks also "Markscheiderpflicht". Diese besteht auch für die Teile des Rißwerks von Über-Tage-Betrieben , soweit diese in der Markscheider-Bergverordnung (siehe Abschnitt 2) dem "Grubenbild" zugeordnet sind. Der Gesetzgeber hat damit die traditionellen Begriffe "Markscheider" und "Grubenbild" untrennbar miteinander verbunden. Ansonsten läßt das Bundesberggesetz zu, daß auch andere vermessungstechnisch versierte Personen mit der Führung des Rißwerks beauftragt werden können (Anfertigung und Nachtragung "sonstiger Unterlagen" für "andere Betriebe" durch "andere Personen" - so die Begriffe im Bundesberggesetz!). Selbstverständlich ist es dem Unternehmer unbenommen, die Unterlagen, die von anderen anerkannten Personen angefertigt werden könnten, von Markscheidern erarbeiten zu lassen.