Inhalte der Leistung
Die für andere Betriebe (Anmerkung: also nicht untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe) vorgeschriebenen "sonstigen Unterlagen" im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG können auch von anderen Personen, die von der zuständigen Behörde dafür anerkannt sind, angefertigt und nachgetragen werden. Die Tätigkeit "anderer Personen" (also Personen, die nicht Markscheider sind) kann sich danach also nur auf die "sonstigen Unterlagen" (also nicht das Grubenbild) erstrecken.